Kritik: Neues Bundesmeldegesetz weist Lücke auf

Durch das neue Bundesmeldegesetz sollen Scheinanmeldungen verhindert werden, indem die Mitwirkungspflicht des Vermieters wieder eingeführt wird. Allerdings wird schon die erste Schwachstelle sichtbar. 

Eine Scheinanmeldung ist unter bestimmten Umständen doch möglich. Und zwar, wenn der Scheinmieter selbst eine Bescheinigung des Wohnungsgebers ausstellt. Denn: der Wohnungsgeber muss nicht zwangsläufig der Vermieter sein. Dazu ein Zitat aus einem kürzlich veröffentlichten Interview mit einer Mitarbeiterin eines Bürgerbüros (Einwohnermeldeamt) auf osthessen-news.de:

Was passiert, wenn ich meine Wohnung untervermiete?

Der sogenannte „Wohnungsgeber“ ist nicht zwingend der Vermieter. Wenn Sie eine Wohnung untervermieten, müssen Sie als Mieter die Bescheinigung ausfüllen. Diese ersetzt aber selbstverständlich nicht die Pflicht, Ihren Vermieter darüber ins Kenntnis zu setzen.“ Quelle: Osthessen-news.de (28.10.2015)

Sehen wir erstmal davon ab, dass sich eigentlich der Mieter vor Untervermietung die Erlaubnis dazu vom Vermieter holen muss. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter seine Wohnung nicht untervermieten.

Wenn der Mieter eine solche Bescheinigung des Wohnungsgebers ausfüllen kann, dann kann es ein Scheinmieter ebenfalls. Einen Vor- und Nachnamen dürfte am Briefkasten oder Klingel der Wunschanschrift zu finden sein.

Ich glaube da besteht Nachregulierungsbedarf.

Tip: Ein Muster – Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers finden Sie auf diese Seite: einzugsbestaetigung.convictorius.de

4 Gedanken zu „Kritik: Neues Bundesmeldegesetz weist Lücke auf“

  1. Richtig, es gibt einen gehörigen Nachregulierungsbedarf.

    Neben dem von Ihnen angeschnittenen Problem, sind die Mustervordrucke (leider auch der Vordruck, den Sie hier zur Verfügung stellen) bedenklich: Hier wird um Angabe gebeten, wer der Eigentümer ist, falls der Wohnungsgeber (z.B. ein Hauptmieter) nicht Eigentümer ist. Für die Beantwortung dieser Frage gibt es allerdings keine erkennbare rechtliche Pflicht. Denn alles, was die Bestätigung enthalten muss, ist in § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz aufgeführt. Die Angabe zum Eigentümer ist demnach also freiwillig, verträgt sich aber nicht mit dem Grundsatz der „Datensparsamkeit“. Man könnte es auch so ausdrücken, dass die Vordruckersteller den Wohnungsgebern die Frage nach dem Eigentümer untergejubelt haben, denn tatsächlich sollen die Meldebehörden auch Daten zum Eigentümer speichern. Da wäre es den Behörden natürlich unbequemer, diese Daten bei der Grundsteuerstelle auf Ersuchen zu erfahren – also probieren sie auf diesem Wege, an diese Daten bequemer heranzukommen.

    Meine grundsätzliche Empfehlung: Erstellen Sie besser eine eigene Wohnungsgeberbestätigung, die nur die Pflichtangaben enthält, welche § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz vorschreibt. Versichern Sie als Wohnungsgeber nur das, was sie auch versichern können; den genauen Einzugstag wird Ihnen i.d.R. nur der neue Mieter mitteilen können, denn Vermieter kennen meistens nur den Tag der Gebrauchsüberlassung der Wohnung. Geben Sie ferner nicht mehr Daten preis als notwendig.

    Fazit: Es gibt keinen erkennbaren Rechtsgrund, die Frage zum Eigentümer in der Wohnungsgeberbestätigung beantworten zu müssen. Gesetzeslücken können den Betroffenen nicht zur Last gelegt werden.

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  2. Vielen Dank für ihren informativen Beitrag!

    Ich habe mich bei der Erstellung des Formulars an die städtischen Vorlagen orientiert.

    Es ist in der Tat so, dass das Bundesmeldegesetz zwischen Eigentümer und Wohnungsgeber unterscheidet, Beispiel §19 Abs. 5:

    „(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.“

    Sie haben richtig festgestellt, dass nach dem Wohnungsgeber gefragt wird – nicht nach dem Eigentümer. Dementsprechend können Felder zur Angabe von Eigentümerdaten gelöscht werden.

    Gemäß §19 Abs. 3 soll die Art des meldepflichtigen Vorgangs genannt werden. Also Einzug oder Auszug. Zudem das Einzugsdatum bzw. Auszugsdatum. Vermieter können in der Tat oft nur die Gebrauchsüberlassung der Wohnung nennen. Welcher Vermieter möchte für Angabe des Ein- oder Auszugsdatums haften, worauf er keinen Einfluss hat?

    Diese Aspekte nehme ich als Anregung um die Vorlage zu ändern:

    – Den Begriff Eigentümer und die dazugehörigen Felder entfernen, sodass nur Angaben zum Wohnungsgeber bleiben.

    – Fläche zum Gegenzeichnen des Mieters, dass dieser die Bestätigung erhalten hat und die Angabe zum Ein- bzw. Auszugsdatum korrekt ist.

    Was halten Sie davon?

    Vielen Dank für Ihr Feedback!

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    • Zu Ihrem Muster Wohnungsgeberbestätigung in der aktuellen Revision:

      Dieses Muster ist (trotz meiner vorausgehenden Ausführungen) nach meiner Auffassung wohl das beste Muster, welches derzeit im Netz kursiert. Das kann ich Ihnen nach einer umfangreichen Recherche guten Gewissens bestätigen.

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  3. Guten Tag,

    dass der Mieter nun auch noch auf der Bestätigung gegenzeichnen soll, wäre ein möglicher Ansatz, jedoch macht das die Handhabung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers wohl noch bürokratischer.

    Gern teile ich Ihnen meinen Lösungsansatz mit:
    1. Selbstverständlich werden meine Bestätigungen nicht mehr Angaben enthalten als der § 19 Abs. 3 BMG verlangt. Also wird es auch keine separaten Angaben zum Eigentümer geben, diese müssen sich die Meldebehörden schon anderweitig verschaffen und nach der Abgabenordnung können sie sich das auch anderweitig verschaffen, auch wenn es für die Behörden unbequemer sein wird. Vermieter sind nicht dazu da, schlecht gemachte Gesetze zu heilen.

    2. Das von den Kommunen und gemäß der BMGVwV zur Verfügung gestellte Muster einer Wohnungsgeberbestätigung werde ich nicht verwenden, es gibt schließlich keinen Vordruckzwang. Es wird hier eine individuelle Bestätigung entworfen, die inhaltlich den Umständen Rechnung tragen wird, dass die zu bestätigenden Angaben zum Einzugs- oder Auszugstag sowie zu allen aufzuführenden ein- oder ausziehenden Personen (das können durchaus mehr sein als die Mietvertragspartner) ausschließlich auf den Angaben des neuen bzw. scheidenden Mieters beruht und dass zu diesen Angaben keine Haftung durch den Wohnungsgeber übernommen wird. Wenn das eine Meldebehörde nicht akzeptieren sollte, sähe ich einem Bußgeldbescheid äußerst gelassen entgegen.

    Demnach halte ich eine Mitunterschrift der meldepflichtigen Personen auf der Wohnungsgeberbestätigung für entbehrlich. Allerdings wäre es nach den Bußgeldandrohungen im BMG schon wichtig, die Wohnungsgeberbestätigung den meldepflichtigen Personen so zuzustellen, dass aus Beweissicherungsgründen festgehalten werden kann, dass dieses überhaupt und fristgerecht erfolgte. Ansonsten wäre ein Wohnungsgeber ungeschützt, wenn die meldepflichtigen Personen gegenüber der Meldebehörde behaupten würde, die Bestätigung nie oder zu spät erhalten zu haben. Hierbei ist zu beachten, dass nach dem § 19 BMG die meldepflichtigen Personen sogar dazu angehalten werden, den Wohnungsgeber bei der Meldebehörde zu denunzieren, wenn der tatsächlich oder vermeintlich seine Bestätigung nicht zur Verfügung gestellt haben sollte. Dass das keine gute Grundlage für das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter darstellt, scheint den Gesetzesgeber wohl kaum gekümmert zu haben.

    Falls alle Stricke reißen sollten, werde ich § 19 Abs. 1 Satz 2 so ausdeuten und umsetzen, dass ich jeden einzelnen neuen Mieter JEWEILS einen Auftrag erteilen werde. Demnach wird der neue Mieter einmalig „beauftragte Person“ des Wohnungsgebers/Vermieters und kann sich die Wohnungsgeberbestätigung dann selbst ausstellen. Hierfür bekommt er bei Gebrauchsüberlassung der Wohnung einen zum Teil vor ausgefüllten Vordruck (mit Angaben zur Wohnung und zum Wohnungsgeber) und muss nur noch die Daten eintragen, die er kennt (mitziehende Personen, Einzugstag). Selbstverständlich ist der Auftrag (= eine Zeile im Mietvertrag) für jeden neuen Mieter dann nur auf den einzelnen, anstehenden Meldevorgang beschränkt. Ich kann nicht erkennen, dass § 19 (1) Satz 2 dieser praktikablen Handhabung entgegensteht.

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